AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anmeldung

Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie „Southern Cross Australia“, im folgenden „S.C.A.“ genannt, den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Eine Anmeldung ist nur schriftlich möglich. Sie erhalten sodann eine Buchungsbestätigung, mit deren Zugang der Vertrag für beide Teile wirksam wird. Aus der Buchungsbestätigung ergibt sich der für die gebuchte Reise verbindliche Preis.
Weicht die Buchungsbestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so ist „S.C.A.“ an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie innerhalb dieser Frist die Annahme erklären, was auch durch Zahlung, bzw. Anzahlung des Reisepreises erfolgen kann.
Mit der Reiseanmeldung erkennen Sie für sich und die in der Anmeldung angegebenen Reiseteilnehmer diese Bedingungen und den Inhalt der Reiseanmeldung rechtsverbindlich an.

2. Leistungen und Preise

Der Umfang der von „S.C.A.“ zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Reiseausschreibung (Prospekt), welche am Buchungstag für den Reisezeitraum gültig ist sowie den Angaben in der Buchungsbestätigung.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von „S.C.A.“ nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
„S.C.A.“ ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Preisänderungen nach Abschluss des Reisevertrages sind aus sachlich berechtigten Gründen (Änderungen der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife u. ä.) in dem Umfang möglich, wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderungen rechtfertigen, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. In solchen Fällen werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt, davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises sind Sie berechtigt, innerhalb einer Frist von 20 Tagen ohne Zahlung von Reiserücktrittsgebühren von der Reise zurückzutreten.

3. Bezahlung

Mit Vertragsabschluss/Reiseanmeldung wird eine Anzahlung von 250,00,- Euro pro Person fällig. Der gesamte Restbetrag ist spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Bei Anmeldung weniger als einen Monat vor dem Abreisedatum ist der gesamte Reisepreis zu begleichen.
Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen.
Bei Nichtzahlung der Anzahlung bzw. des vollständigen Reisepreises innerhalb der o. a. Fristen ist „S.C.A.“ berechtigt, die Buchung zu stornieren.

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen

Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts vom Reisevertrag ist „S.C.A.“ berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen, die sich wie folgt berechnet:
• Bis 60 Tage vor Reisebeginn verfällt die Anzahlung in Höhe von 250,00,- Euro.
• Zwischen 59 und 30 Tagen verfallen 40 % des Reisepreises.
• Zwischen 29 und 21 Tagen verfallen 60 % des Reisepreises.
• Bei weniger als 21 Tagen oder Nichtanreise verfallen 90% des Reisepreises.
Die vorstehenden Entschädigungen sind auch im Falle von Umbuchungen zu zahlen. Als Rücktritt gelten auch die Fälle, in denen durch unvollständige oder nicht vorhandene Grenzübertritts- oder sonstige Dokumente die Reise nicht angetreten werden kann.
In allen vorgenannten Fällen steht Ihnen das Recht zu, „S.C.A.“ einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5. Rücktritt durch „S.C.A.“

„S.C.A.“ behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die in der Reiseausschreibung vorgesehene Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, oder wenn die Pflicht, diese Reise durchzuführen, für „S.C.A.“ nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn „S.C.A.“ die dazu führenden Umstände zu vertreten hat. In solchen Fällen werden Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführbarkeit der Reise benachrichtigt und bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche stehen Ihnen in diesem Fall nicht zu.

6. Haftung

„S.C.A.“ haftet im Rahmen der Sorg-falts-pflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung, jedoch nicht für Angaben in Prospekten usw., die nicht von „S.C.A.“ herausgegeben worden sind. Für die zur Durchführung der Reisen in Anspruch genommenen Hotels, Campingplätze, Transportunternehmen usw. tritt „S.C.A.“ nur als Vermittler auf. Für Leistungsstörungen bei derartigen Fremdleistungen, die von „S.C.A.“ lediglich vermittelt werden, wird die Haftung von „S.C.A.“ ausgeschlossen. Die vertragliche Haftung von „S.C.A.“ als Reiseveranstalter ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen Schaden ein von „S.C.A.“ eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für die deliktische Haftung von „S.C.A.“, soweit diese Sachschäden betrifft und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen sind etwaige Schadenersatzansprüche gegen „S.C.A.“ aus unerlaubter Handlung, sofern diese nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. „S.C.A.“ empfiehlt daher in Ihrem eigenen Interesse den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung. Ein Schadenersatzanspruch gegen „S.C.A.“ ist zudem insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, welche für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gelten, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für ausländische Vor-schriften. Soweit Sie das Angebot von „S.C.A.“ annehmen, Ihr Gepäck nicht selbst, sondern durch Begleitfahrzeuge von „S.C.A.“ transportieren zu lassen, geschieht dies auf eigenes Risiko und eine Haftung von „S.C.A.“ für den Verlust bzw. etwaige Beschädigungen des Gepäcks wird in einem solchen Fall ausgeschlossen. „S.C.A.“ haftet nicht für das Zurückbleiben der Teilnehmer durch Nichteinhaltung der angesetzten Abfahrtszeiten, für Verspätungen, Änderungen der Fahrrouten oder sonstige Unregelmäßigkeiten und Schäden, welche durch höhere Gewalt entstanden sind. „S.C.A.“ ist nicht verpflichtet, für eine Ersatztransportmöglichkeit zu sorgen oder eine Ersatzreise anzubieten, falls Sie den gebuchten Flug aus eigenem Verschulden versäumen. Dies gilt auch für Fälle von Flugplanverschiebungen. Sie sind verpflichtet, die jeweiligen Rückflugzeiten 72 Stunden vor Ihrem Rückflug an der in den Reisedokumenten bezeichneten Stelle bestätigen zu lassen.

7. Beanstandungen, Mitwirkungspflicht

Bei auftretenden Leistungsstörungen sind Sie verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, insbesondere alles Ihnen zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störungen beizutragen und evtl. entstehende Schäden gering zu halten. Kommen Sie durch eigenes Verschulden diesen Verpflich-tungen nicht nach, stehen Ihnen insoweit keine Ansprüche zu.
Etwaige Ansprüche müssen Sie innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise „S.C.A.“ gegenüber geltend machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche nur geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden sind. Alle Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Mo-naten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte.
Sie sind für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Führerschein- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen, wenn sie durch schuldhafte Falschinformationen oder Nichtinformationen durch „S.C.A.“ bedingt sind. Dies gilt auch, wenn die genannten Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. In solchen Fällen ist „S.C.A.“ verpflichtet, „S.C.A.“ bekannte Informationen an Sie weiterzuleiten.
Sie sind sich der Risiken des Motorradfahrens, auch abseits befestigter Straßen, bewusst. Sie werden sich als gesunder Motorradfahrer verantwortungsbewusst, mit einem Motorrad-führerschein der Klasse 1, an die Verkehrsregeln halten und sich dem Zustand der befahrenen Strecken sowie den Gegebenheiten der Verkehrsbedingungen und anderen Bedingungen verantwortlich stellen.

8. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit der Reiseanmeldung erkennen Sie für sich und sämtliche in der Reiseanmeldung angegebenen Reiseteilnehmer diese Bedingungen und den Inhalt der Reiseanmeldung rechtsverbindlich an.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Nürnberg.